Gesetzliche Unfallversicherung
Schutz auch bei Veranstaltungen in Abteilungen
Betriebsfeiern oder –ausflüge stehen auch dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie von (Unter)Abteilungen für deren komplettes Team organisiert werden. Und zwar auch dann, wenn sie nicht allen anderen Mitarbeitern des Unternehmens offen stehen. Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG) im Juli 2016 (Az.: B 2 U 19/14).
Veranstaltungen dieser Art sollen im Wesentlichen das Betriebsklima und den Zusammenhalt der Beschäftigten fördern, selbst wenn die Teilnahme freiwillig ist. Notwendig für den Versicherungsschutz ist weiterhin, dass der Abteilungs- oder Sachgebietsleiter an der Feier teilnimmt.